Der angefochtene Entscheid stützt sich ausdrücklich auf die Art. 52 f. RTVG (Erw. 3b des verwaltungsgerichtlichen Urteils). Diese Vorschriften stellen öffentliches Recht des Bundes dar (Art. 5 Abs. 1 VwVG). Sie sind nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Privaten verbindlich und unmittelbar anwendbar, wie dies die Botschaft des Bundesrates (BBI. 1987 111 S. 747) und die Vernehmlassung des EVED vom 10. Mai 1993 bestätigen. Auch das Verwaltungsgericht vertrat diese Auffassung, hätte es doch sonst in seiner Rechtsmittelbelehrung nicht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht verwiesen.