52 RTVG (Randtitel: "Empfangsfreiheit") ist jedermann frei, die an die Allgemeinheit gerichteten, im In- und Ausland ausgestrahlten Programme zu empfangen (dazu und zum Folgenden Botschaft des Bundesrates, BB1. 1987 111 S. 747). Art. 53 RTVG über die kantonalen Antennenverbote geht vom Grundsatz aus, dass jedermann diejenigen Rundfunkantennen bauen darf, welche er benötigt; Art. 53 Abs. 1 lit. a RTVG nennt die Ausnahmen von dieser Regel. Art. 53 Abs. 1 lit. b RTVG schreibt den Kantonen bzw. den Gemeinden vor, dass sie den Empfang von Programmen mit einem durchschnittlichen Antennenaufwand (Art. 42 RTVG) gewährleisten müssen.