Umstritten ist, ob dem Beschwerdeführer eine Baubewilligung für eine Parabolantenne zu erteilen sei. Das am 1. April 1992 in Kraft getretene Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (Radio- und Fernsehgesetz, RTVG; SR 784.40) regelt in den Art. 52 ff. RTVG den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Gemäss Art. 52 RTVG (Randtitel: "Empfangsfreiheit") ist jedermann frei, die an die Allgemeinheit gerichteten, im In- und Ausland ausgestrahlten Programme zu empfangen (dazu und zum Folgenden Botschaft des Bundesrates, BB1. 1987 111 S. 747).