SR 784.40) ans Bundesgericht. Mit Entscheid vom 4. Febuar 1994 wies das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, während es auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eintrat. Aus den Erwägungen "(...) 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und/ oder die staatsrechtliche Beschwerde gegeben ist (BGE 118 Ib 417 E. 1 S. 420 mit Hinweisen). a) Das angefochtene Urteil ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, was dem Grundsatze nach Voraussetzung sowohl für die Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch der staatsrechtlichen Beschwerde ist (Art. 98 lit. g und Art. 86 OG).