Das Baudepartement nahm in der Folge das Verfahren wieder auf, wies die Beschwerde am 13. Juni 1991 ab und verfügte den Abbruch der Parabolantenne. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das kantonale Gericht am 16. Juni 1992 ab. Dagegen gelangt der Beschwerdeführer sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verschiedener von EMRK, Bundesverfassung und Kantonsverfassung garantierter Individualrechte als auch mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 52 und 53 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (RTVG; SR 784.40) ans Bundesgericht.