Die dagegen erhobene Beschwerde beim Baudepartement wurde in der Folge sistiert, und es wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer ein nachträgliches Baugesuch beim Gemeinderat einreiche. Am 26. Februar 1991 wies der Gemeinderat das Baugesuch für eine in der Farbe des Daches braun lackierte Antenne, welche den Dachfirst nicht übersteigen würde, ab. Zur Begründung führte er an, das Wohnhaus befinde sich in der Dorfkernzone, in welcher nach § 66 BO Aussenantennen generell ausgeschlossen seien. Das Baudepartement nahm in der Folge das Verfahren wieder auf, wies die Beschwerde am 13. Juni 1991 ab und verfügte den Abbruch der Parabolantenne.