Sachverhalt Das Wohnhaus des Beschwerdeführers liegt nach dem Zonenplan der Gemeinde (genehmigt vom Grossen Rat am 26. Februar 1982) in der Dorfkernzone, der Garten in der Dorfzone. Ende 1989 stellte der Gemeinderat auf dem Dachfirst des Wohnhauses eine nicht bewilligte Parabolantenne fest. Nachdem er dem Eigentümer Gelegenheit gegeben hatte, sich zur Sache zu äussern, verfügte er anfangs 1990 den Abbruch der Antenne. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Baudepartement wurde in der Folge sistiert, und es wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer ein nachträgliches Baugesuch beim Gemeinderat einreiche.