{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-02-04", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Ortsbildschutz--Ante_1994-02-04.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-02-04-ortsbildschutz-antennenverbot.pdf", "Checksum": "f2690a329bec31b668c2c07d1aaced09"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Ortsbildschutz, Antennenverbot"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.02.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.02.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.02.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein generelles Antennenverbot in der kommunalen Bauordnung widerspricht Art. 53 RTVG. Eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung derart, dass sich das Verbot einzig auf die Kernzone und also ein \"bestimmtes\" Gebiet bezieht, ist für eine Übergangszeit bis zur Revision der Bauordnung möglich, so dass die Bestimmung eine genügende gesetzliche Grundlage abgibt."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:29", "Checksum": "231a976d191fdb2db66f2e2e181be3f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.02.1994\nRegeste:\nEin generelles Antennenverbot in der kommunalen Bauordnung widerspricht Art. 53 RTVG. Eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung derart, dass sich das Verbot einzig auf die Kernzone und also ein \"bestimmtes\" Gebiet bezieht, ist für eine Übergangszeit bis zur Revision der Bauordnung möglich, so dass die Bestimmung eine genügende gesetzliche Grundlage abgibt.\n\nOrtsbildschutz; Antennenverbot\nEin generelles Antennenverbot in der kommunalen Bauordnung widerspricht Art. 53\nRTVG. Eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung derart, dass sich das\nVerbot einzig auf die Kernzone und also ein \"bestimmtes\" Gebiet bezieht, ist für eine\nÜbergangszeit bis zur Revision der Bauordnung möglich, so dass die Bestimmung eine\ngenügende gesetzliche Grundlage abgibt.\n\nSachverhalt\nDas Wohnhaus des Beschwerdeführers liegt nach dem Zonenplan der Gemeinde (genehmigt vom Grossen Rat am 26.\nFebruar 1982) in der Dorfkernzone, der Garten in der Dorfzone. Ende 1989 stellte der Gemeinderat auf dem Dachfirst\ndes Wohnhauses eine nicht bewilligte Parabolantenne fest. Nachdem er dem Eigentümer Gelegenheit gegeben hatte,\nsich zur Sache zu äussern, verfügte er anfangs 1990 den Abbruch der Antenne. Die dagegen erhobene Beschwerde\nbeim Baudepartement wurde in der Folge sistiert, und es wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer ein nachträgliches\nBaugesuch beim Gemeinderat einreiche. Am 26. Februar 1991 wies der Gemeinderat das Baugesuch für eine in der\nFarbe des Daches braun lackierte Antenne, welche den Dachfirst nicht übersteigen würde, ab. Zur Begründung führte er\nan, das Wohnhaus befinde sich in der Dorfkernzone, in welcher nach § 66 BO Aussenantennen generell ausgeschlossen\nseien. Das Baudepartement nahm in der Folge das Verfahren wieder auf, wies die Beschwerde am 13. Juni 1991 ab und\nverfügte den Abbruch der Parabolantenne. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies\ndas kantonale Gericht am 16. Juni 1992 ab. Dagegen gelangt der Beschwerdeführer sowohl mit staatsrechtlicher\nBeschwerde wegen Verletzung verschiedener von EMRK, Bundesverfassung und Kantonsverfassung garantierter\nIndividualrechte als auch mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 52 und 53 des Bundesgesetzes\nüber Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (RTVG; SR 784.40) ans Bundesgericht. Mit Entscheid vom 4. Febuar\n1994 wies das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, während es auf die staatsrechtliche Beschwerde\nnicht eintrat.\n\nAus den Erwägungen\n\"(...)\n2.\nDas Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und/ oder die\nstaatsrechtliche Beschwerde gegeben ist (BGE 118 Ib 417 E. 1 S. 420 mit Hinweisen).\n\na)\nDas angefochtene Urteil ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, was dem Grundsatze nach Voraussetzung sowohl\nfür die Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch der staatsrechtlichen Beschwerde ist (Art. 98 lit. g und Art.\n86 OG).\n\nb)\nGemäss Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen,\ndie sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen, sofern keiner der in Art. 99 - 102 OG oder\nin der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe zum Zuge kommt. Dies gilt auch für Verfügungen, die\nsowohl auf kantonalem bzw. kommunalem wie auch auf Bundesrecht beruhen, falls und soweit die Verletzung von\nunmittelbar anwendbarem Bundesrecht in Frage steht (BGE 118 Ib 417 E. 1c S. 420 mit Hinweisen).\n\nUmstritten ist, ob dem Beschwerdeführer eine Baubewilligung für eine Parabolantenne zu erteilen sei. Das am 1. April\n1992 in Kraft getretene Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (Radio- und Fernsehgesetz, RTVG;\nSR 784.40) regelt in den Art. 52 ff. RTVG den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Gemäss Art. 52 RTVG\n(Randtitel: \"Empfangsfreiheit\") ist jedermann frei, die an die Allgemeinheit gerichteten, im In- und Ausland ausgestrahlten\nProgramme zu empfangen (dazu und zum Folgenden Botschaft des Bundesrates, BB1. 1987 111 S. 747). Art. 53 RTVG\nüber die kantonalen Antennenverbote geht vom Grundsatz aus, dass jedermann diejenigen Rundfunkantennen bauen\ndarf, welche er benötigt; Art. 53 Abs. 1 lit. a RTVG nennt die Ausnahmen von dieser Regel. Art. 53 Abs. 1 lit. b RTVG\nschreibt den Kantonen bzw. den Gemeinden vor, dass sie den Empfang von Programmen mit einem durchschnittlichen\nAntennenaufwand (Art. 42 RTVG) gewährleisten müssen. Art. 53 Abs. 2 RTVG legt fest, unter welchen Voraussetzungen\neine Aussenantenne ausnahmsweise zu bewilligen ist, wenn das Interesse am Empfang der Programme das Interesse\nam Orts- und Landschaftsschutz überwiegt.\n\n"}