Der Baugesuchsteller soll von vornherein wissen, mit welchen öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen er zu rechnen hat. Die ästhetische Generalklausel in § 42 BauG gestattet für sich allein keine derartigen Massnahmen. Da eine zahlenmässige Beschränkung von Reklamen auf ein eigentliches Verbot neuer Plakate hinauslaufen kann, ist die Belastungsintensität dieser Massnahme in bezug auf die Eigentumsfreiheit nicht als geringfügig zu bezeichnen. Für solche umfassenden Ortsbildschutzvorkehren bedarf es zwingend einer besonderen gesetzlichen Grundlage (vgl. AGVE 1992 S. 291 f., 1989 S. 251 f.).