n BO), teilweise ausser Kraft setzen. Daran können auch die Argumentation der Gemeindevertreter, die gehandhabte Praxis werde von der Bevölkerung begrüsst, und der Umstand, dass bereits Anfragen bezüglich der Errichtung von Werbetafeln an der Hauptstrasse negativ beantwortet wurden, nichts ändern. Das Legalitätsprinzip verwehrt es der Baubehörde, zusätzliche, im Baugesetz oder in der kommunalen Bauordnung nicht enthaltene Verbote oder zahlenmässige Beschränkungen für die Erteilung einer Baubewilligung aufzustellen. Der Baugesuchsteller soll von vornherein wissen, mit welchen öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen er zu rechnen hat.