Eine solche Beschränkung der Zahl von Reklamen aus Gründen des Ortsbildschutzes findet indessen in der Bauordnung der Gemeinde Gebenstorf keine genügende Rechtsgrundlage. Diese vom Gemeinderat offenbar seit Dezember 1987 verfolgte Praxis würde bedeuten, dass neue Reklamen unbesehen ihrer konkreten Lage und Ausgestaltung als ortsbildbeeinträchtigend behandelt würden; damit würde der Gemeinderat aber die von der Gemeindeversammlung beschlossene Bauordnung, welche Reklamen grundsätzlich als zulässig bezeichnet (§ 7 Abs. 2 lit. n BO), teilweise ausser Kraft setzen.