Der unbestimmte Begriff der Beeinträchtigung darf dabei nicht zu eng ausgelegt werden; "beeinträchtigt" ist ein Schutzobjekt nicht erst dann, wenn ein Eingriff ausgesprochen hässlich oder ärgerlich wirkt. Immerhin muss eine Baute doch so erheblich stören, dass sich ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit rechtfertigt und die Baubewilligung verweigert werden kann; die Beeinträchtigung ist somit stets am Wert des zu schützenden Objektes zu messen (vgl. Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N. 5 zu § 159).