Aus den Erwägungen "(...) Die Parzelle, auf welche die vorgesehenen zwei Plakatträger zu stehen kommen solle, befinden sich gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der Wohn- und Gewerbezone. Spezielle Ortsbildvorschriften bestehen für diese Zone sowie für die benachbarten Zonen nicht. Das abgewiesene Baugesuch ist deshalb nach Massgabe von § 42 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 zu beurteilen. Gemäss § 42 BauG (gleichlautend § 70 der Gemeindebauordnung) dürfen unter anderem Reklamen Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen.