Auf Grund des Umstandes, dass sich immer mehr Firmen in den Markt mit Werbeflächen dränge, wird in vielen Gemeinden der Ruf nach Beschränkung von Fremdreklamen laut. Da § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 dem Gemeinderat aber keinen ausreichende gesetzliche Grundlage verschafft, Reklamen generell zu verbieten, sind derartige Verbote für bestimmte Bauzonen in die kommunale Bau- und Nutzungsordnung aufzunehmen (vgl. in diesem Zusammenhang auch den Entscheid des Baudepartements vom 25. Februar 1993, veröffentlicht in den "Mitteilungen des BD" Nr. 68/1993, S. 430, ferner den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17.