Ortsbildschutz (§ 42 Abs. 2 BauG) Standorte innerhalb Wohn- und Gewerbezone. Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht gegeben auf Grund der örtlichen Verhältnisse (E. 2). Beschränkung der Zahl von Reklamen aus Gründen des Ortsbildes hat in der Bauordnung der Gemeinde keine gesetzliche Grundlage(E. 2c). Sachverhalt Einleitung (nicht im Entscheid publiziert)