{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-11-02", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Ortsbildschutz----42_1994-11-02.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-11-02-ortsbildschutz.pdf", "Checksum": "e17df5954ea9f457a75b8a0d6faf2f70"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Ortsbildschutz (§ 42 Abs. 2 BauG)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.11.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.11.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.11.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ortsbildschutz (§ 42 Abs. 2 BauG)\nStandorte innerhalb Wohn- und Gewerbezone. Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht gegeben auf Grund der örtlichen Verhältnisse (E. 2). Beschränkung der Zahl von Reklamen aus Gründen des Ortsbildes hat in der Bauordnung der Gemeinde keine gesetzliche Grundlage(E. 2c).\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\nStandorte innerhalb Wohn- und Gewerbezone. Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht gegeben auf Grund der örtlichen Verhältnisse (E. 2). Beschränkung der Zahl von Reklamen aus Gründen des Ortsbildes hat in der Bauordnung der Gemeinde keine gesetzliche Grundlage(E. 2c)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:11", "Checksum": "88bd3f604546d34e4173c2092e555d7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.11.1994\nRegeste:\nOrtsbildschutz (§ 42 Abs. 2 BauG)\nStandorte innerhalb Wohn- und Gewerbezone. Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht gegeben auf Grund der örtlichen Verhältnisse (E. 2). Beschränkung der Zahl von Reklamen aus Gründen des Ortsbildes hat in der Bauordnung der Gemeinde keine gesetzliche Grundlage(E. 2c).\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\nStandorte innerhalb Wohn- und Gewerbezone. Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht gegeben auf Grund der örtlichen Verhältnisse (E. 2). Beschränkung der Zahl von Reklamen aus Gründen des Ortsbildes hat in der Bauordnung der Gemeinde keine gesetzliche Grundlage(E. 2c).\n\nOrtsbildschutz (§ 42 Abs. 2 BauG)\nStandorte innerhalb Wohn- und Gewerbezone. Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht\ngegeben auf Grund der örtlichen Verhältnisse (E. 2). Beschränkung der Zahl von\nReklamen aus Gründen des Ortsbildes hat in der Bauordnung der Gemeinde keine\ngesetzliche Grundlage(E. 2c).\n\nSachverhalt\nEinleitung (nicht im Entscheid publiziert)\n\nRegierungsrat und Baudepartement hatten im Jahre 1994 einige Beschwerden zu entscheiden, die sich gegen\neinzelfallweise kommunale Verbote des Aufstellens von Plakatwänden richteten. Auf Grund des Umstandes, dass sich\nimmer mehr Firmen in den Markt mit Werbeflächen dränge, wird in vielen Gemeinden der Ruf nach Beschränkung von\nFremdreklamen laut. Da § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG)\nvom 19. Januar 1993 dem Gemeinderat aber keinen ausreichende gesetzliche Grundlage verschafft, Reklamen generell\nzu verbieten, sind derartige Verbote für bestimmte Bauzonen in die kommunale Bau- und Nutzungsordnung\naufzunehmen (vgl. in diesem Zusammenhang auch den Entscheid des Baudepartements vom 25. Februar 1993,\nveröffentlicht in den \"Mitteilungen des BD\" Nr. 68/1993, S. 430, ferner den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17.\nDezember 1992, veröffentlicht im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (ZBl) 94/1993, S. 421 ff.)\n\nAus den Erwägungen\n\"(...) Die Parzelle, auf welche die vorgesehenen zwei Plakatträger zu stehen kommen solle, befinden sich gemäss\nrechtskräftigem Zonenplan in der Wohn- und Gewerbezone. Spezielle Ortsbildvorschriften bestehen für diese Zone sowie\nfür die benachbarten Zonen nicht. Das abgewiesene Baugesuch ist deshalb nach Massgabe von § 42 des Gesetzes über\nRaumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 zu beurteilen. Gemäss § 42\nBauG (gleichlautend § 70 der Gemeindebauordnung) dürfen unter anderem Reklamen Landschaften sowie Orts-,\nQuartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen.\n\nDer unbestimmte Begriff der Beeinträchtigung darf dabei nicht zu eng ausgelegt werden; \"beeinträchtigt\" ist ein\nSchutzobjekt nicht erst dann, wenn ein Eingriff ausgesprochen hässlich oder ärgerlich wirkt. Immerhin muss eine Baute\ndoch so erheblich stören, dass sich ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit rechtfertigt und die Baubewilligung verweigert\nwerden kann; die Beeinträchtigung ist somit stets am Wert des zu schützenden Objektes zu messen (vgl. Erich\nZimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N. 5 zu § 159).\n\nDer Begründung des gemeinderätlichen Entscheides ist zu entnehmen, dass für die Abweisung des Baugesuches nicht\ndie konkrete Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die Plakatwände massgebend war, sondern vielmehr der Umstand,\ndass der Gemeinderat das erträgliche Mass an Plakaten und Werbung in der Gemeinde als erreicht betrachtet und\ninsbesondere an der Hauptstrasse keine Werbetafel bewilligen will.\n\nEine solche Beschränkung der Zahl von Reklamen aus Gründen des Ortsbildschutzes findet indessen in der Bauordnung\nder Gemeinde Gebenstorf keine genügende Rechtsgrundlage. Diese vom Gemeinderat offenbar seit Dezember 1987\nverfolgte Praxis würde bedeuten, dass neue Reklamen unbesehen ihrer konkreten Lage und Ausgestaltung als\nortsbildbeeinträchtigend behandelt würden; damit würde der Gemeinderat aber die von der Gemeindeversammlung\nbeschlossene Bauordnung, welche Reklamen grundsätzlich als zulässig bezeichnet (§ 7 Abs. 2 lit. n BO), teilweise ausser\nKraft setzen. Daran können auch die Argumentation der Gemeindevertreter, die gehandhabte Praxis werde von der\nBevölkerung begrüsst, und der Umstand, dass bereits Anfragen bezüglich der Errichtung von Werbetafeln an der\nHauptstrasse negativ beantwortet wurden, nichts ändern. Das Legalitätsprinzip verwehrt es der Baubehörde, zusätzliche,\nim Baugesetz oder in der kommunalen Bauordnung nicht enthaltene Verbote oder zahlenmässige Beschränkungen für\ndie Erteilung einer Baubewilligung aufzustellen. Der Baugesuchsteller soll von vornherein wissen, mit welchen öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen er zu rechnen hat. Die ästhetische Generalklausel in § 42 BauG gestattet für sich\nallein keine derartigen Massnahmen. Da eine zahlenmässige Beschränkung von Reklamen auf ein eigentliches Verbot\nneuer Plakate hinauslaufen kann, ist die Belastungsintensität dieser Massnahme in bezug auf die Eigentumsfreiheit nicht\nals geringfügig zu bezeichnen. Für solche umfassenden Ortsbildschutzvorkehren bedarf es zwingend einer besonderen\ngesetzlichen Grundlage (vgl. AGVE 1992 S. 291 f., 1989 S. 251 f.). Die vom Gemeinderat eingeschlagene Praxis muss\naus diesem Grund als rechtswidrig bezeichnet werden.\"\n\nEntscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 2323) vom 02.11.1994 in Sachen V.P. AG (E.2)\n"}