Im vorliegenden Fall war bei der öffentlichen Auflage des neuen Erschliessungsplans ohne weiteres erkennbar, dass die Erschliessung des Gebiets über die Wegparzelle 94 nicht mehr vorgegeben wird. Die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse haben sich seither nicht geändert. Der Beschwerdeinstanz ist es somit nicht gestattet, den Erschliessungsplan auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Stichwörter: Nutzungsplanverfahren, akzessorische Normenkontrolle