schaft geben konnten oder sie im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatten, ihre Interessen zu verteidigen, oder wenn sich die Verhältnisse seit Planerlass derart geändert haben, dass das öffentliche Interesse an den auferlegten Eigentumsbeschränkungen dahingefallen sein könnte (Entscheid des Bundesgerichts 1A.102/2001 vom 9. November 2001, Erw. 5g).