Die Rechtmässigkeit eines (Sonder-)Nutzungsplans (Erschliessungsplans) kann grundsätzlich nur unmittelbar nach Erlass des Plans – im ordentlichen Rechtsmittelverfahren – bestritten werden. Eine spätere Anfechtung auf einen Anwendungsakt hin (akzessorische Normenkontrolle) wird nur zugelassen, wenn sich die Betroffenen bei Planerlass noch nicht über die ihnen auferlegten Beschränkungen Rechen-