2. Erschliessung … b) Erschliessungsplan … Entscheide, die sich an eine grosse oder unbestimmte Zahl von Personen richten, werden durch öffentliche Bekanntmachung eröffnet (vgl. § 27 Abs. 3 VRPG sowie §§ 10 und 13 BauV). Dass im (Sonder-)Nutzungsplanverfahren mögliche Betroffene vorher persönlich anzuschreiben wären, schreibt das Gesetz nicht vor. Auch kann die Pflicht zur persönlichen Benachrichtigung der einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Rahmen einer Gesamtüberprüfung einer (Sonder-)Nutzungsplanung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht aus der Bundesverfassung abgeleitet werden (Art. 29 Bundesverfassung vom 18. April 1999;