{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2013-03-22", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Nutzungsplanverfahre_2013-03-22.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2013-03-22-nutzungsplanverfahren-ebvu.pdf", "Checksum": "dc1090bfb1dd4321ce1069c497694a37"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Nutzungsplanverfahren; akzessorische Normenkontrolle"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.03.2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.03.2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.03.2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "– Die Behörde ist nicht verpflichtet, im Nutzungsplanverfahren mögliche Betroffene persönlich anzuschreiben. – Anfechtung eines Nutzungsplans im Anwendungsfall (akzessorische Normenkontrolle"}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:18", "Checksum": "9098719936df46bf9fd7107e55b7618c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.03.2013\nRegeste:\n– Die Behörde ist nicht verpflichtet, im Nutzungsplanverfahren mögliche Betroffene persönlich anzuschreiben. – Anfechtung eines Nutzungsplans im Anwendungsfall (akzessorische Normenkontrolle\n\nNutzungsplanverfahren; akzessorische Normenkontrolle\n– Die Behörde ist nicht verpflichtet, im Nutzungsplanverfahren mögliche\nBetroffene persönlich anzuschreiben.\n– Anfechtung eines Nutzungsplans im Anwendungsfall (akzessorische Normenkontrolle)\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 22. März\n2013 (BVURA.12.845)\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Erschliessung\n…\nb) Erschliessungsplan\n… Entscheide, die sich an eine grosse oder unbestimmte Zahl von\nPersonen richten, werden durch öffentliche Bekanntmachung eröffnet (vgl. § 27 Abs. 3 VRPG sowie §§ 10 und 13 BauV). Dass im\n(Sonder-)Nutzungsplanverfahren mögliche Betroffene vorher persönlich anzuschreiben wären, schreibt das Gesetz nicht vor. Auch kann\ndie Pflicht zur persönlichen Benachrichtigung der einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Rahmen einer Gesamtüberprüfung einer (Sonder-)Nutzungsplanung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht aus der Bundesverfassung abgeleitet werden (Art. 29 Bundesverfassung vom 18. April 1999; Entscheid\ndes Bundesgerichts [BGE] 106 Ia 310 Erw. 1a). Die Beschwerdeführenden rügen daher zu Unrecht eine Verletzung ihres rechtlichen\nGehörs.\n\nDie Rechtmässigkeit eines (Sonder-)Nutzungsplans (Erschliessungsplans) kann grundsätzlich nur unmittelbar nach Erlass des Plans – im\nordentlichen Rechtsmittelverfahren – bestritten werden. Eine spätere\nAnfechtung auf einen Anwendungsakt hin (akzessorische Normenkontrolle) wird nur zugelassen, wenn sich die Betroffenen bei Planerlass noch nicht über die ihnen auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnten oder sie im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatten, ihre Interessen zu verteidigen, oder wenn sich die\nVerhältnisse seit Planerlass derart geändert haben, dass das öffentliche Interesse an den auferlegten Eigentumsbeschränkungen dahingefallen sein könnte (Entscheid des Bundesgerichts 1A.102/2001 vom\n9. November 2001, Erw. 5g).\n\nIm vorliegenden Fall war bei der öffentlichen Auflage des neuen\nErschliessungsplans ohne weiteres erkennbar, dass die Erschliessung\ndes Gebiets über die Wegparzelle 94 nicht mehr vorgegeben wird.\nDie rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse haben sich seither\nnicht geändert. Der Beschwerdeinstanz ist es somit nicht gestattet,\nden Erschliessungsplan auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen.\n\nSomit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nStichwörter: Nutzungsplanverfahren, akzessorische Normenkontrolle\n"}