Nutzungsplanverfahren; akzessorische Normenkontrolle – Die Behörde ist nicht verpflichtet, im Nutzungsplanverfahren mögliche Betroffene persönlich anzuschreiben. – Anfechtung eines Nutzungsplans im Anwendungsfall (akzessorische Nor- menkontrolle) Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 22. März 2013 (BVURA.12.845) Aus den Erwägungen 2. Erschliessung … b) Erschliessungsplan … Entscheide, die sich an eine grosse oder unbestimmte Zahl von Personen richten, werden durch öffentliche Bekanntmachung eröff- net (vgl. § 27 Abs. 3 VRPG sowie §§ 10 und 13 BauV). Dass im (Sonder-)Nutzungsplanverfahren mögliche Betroffene vorher persön- lich anzuschreiben wären, schreibt das Gesetz nicht vor. Auch kann die Pflicht zur persönlichen Benachrichtigung der einzelnen Grund- eigentümerinnen und Grundeigentümer im Rahmen einer Gesamt- überprüfung einer (Sonder-)Nutzungsplanung gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung auch nicht aus der Bundesverfassung abgelei- tet werden (Art. 29 Bundesverfassung vom 18. April 1999; Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 106 Ia 310 Erw. 1a). Die Beschwerdefüh- renden rügen daher zu Unrecht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Die Rechtmässigkeit eines (Sonder-)Nutzungsplans (Erschliessungs- plans) kann grundsätzlich nur unmittelbar nach Erlass des Plans – im ordentlichen Rechtsmittelverfahren – bestritten werden. Eine spätere Anfechtung auf einen Anwendungsakt hin (akzessorische Normen- kontrolle) wird nur zugelassen, wenn sich die Betroffenen bei Planer- lass noch nicht über die ihnen auferlegten Beschränkungen Rechen- schaft geben konnten oder sie im damaligen Zeitpunkt keine Mög- lichkeit hatten, ihre Interessen zu verteidigen, oder wenn sich die Verhältnisse seit Planerlass derart geändert haben, dass das öffentli- che Interesse an den auferlegten Eigentumsbeschränkungen dahinge- fallen sein könnte (Entscheid des Bundesgerichts 1A.102/2001 vom 9. November 2001, Erw. 5g). Im vorliegenden Fall war bei der öffentlichen Auflage des neuen Erschliessungsplans ohne weiteres erkennbar, dass die Erschliessung des Gebiets über die Wegparzelle 94 nicht mehr vorgegeben wird. Die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse haben sich seither nicht geändert. Der Beschwerdeinstanz ist es somit nicht gestattet, den Erschliessungsplan auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Stichwörter: Nutzungsplanverfahren, akzessorische Normenkontrolle