dd) Nachdem somit ein entsprechender Planungswille zur Abänderung der bestehenden Zonierung im vom Erschliessungsvorhaben betroffenen Gebiet beim kommunalen Planungsorgan fehlt und auch ein ersatzweises Tätigwerden kantonaler Stellen nicht geboten ist, können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente auch nicht im Hinblick auf das zurzeit laufende Plansetzungsverfahren Wirkung entfalten. 6. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente landschaftsschützerischer Natur im konkreten Baubewilligungsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Mangels anderer Beschwerdevorbringen ist die Beschwerde daher vollumfänglich abzuweisen (...)." Entscheid des Baudepartements vom 22.12.1993 in Sachen A.