Entscheid des Verwaltungsgerichtes III/40 vom 30. 6. 1988 in Sachen Gemeinderat Wohlen und W.S.). Der Gemeinderat O. vertritt die unzweideutige, dezidierte Auffassung, dass das von der Erschliessung betroffene Gebiet in der anstehenden Nutzungsplanung Kulturland mit anschliessender Baugebietsreduktion nicht unter Schutz gestellt werden soll. In seinem Planungsspielraum wird er offenbar durch keinerlei behördenanweisende kommunale Vorgaben wie verbindlich erklärte Motionen oder zustandegekommene Initiativen der Bürger usw. eingegrenzt.