Auf dieser Stufe geniesst die Gemeinde planerisch weitgehende Autonomie. Dies äussert sich beispielsweise auch darin, dass es dem Kanton verwehrt ist, im Hinblick auf die Ausscheidung von kommunal bedeutsamen Landschafts- und Naturschutzzonen oder von Naturobjekten vorsorgliche Massnahmen zu treffen (vgl. § 9 Abs. 1 des Dekretes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 26. Februar 1985; Entscheid des Verwaltungsgerichtes III/40 vom 30. 6. 1988 in Sachen Gemeinderat Wohlen und W.S.).