Eine gewisse periphere Beeinträchtigung der geplanten Naturschutzzone im Sinne einer Pufferfunktion wurde dabei bewusst in Kauf genommen. Als wesentlich für die Beurteilung der Beschwerde muss indes vor allem berücksichtigt werden, dass es sich nach übereinstimmender Beurteilung der kantonalen Fachinstanzen bei dem von der Erschliessung betroffenen Geländeteil sowie dem übrigen B.- berg um ein Gebiet handelt, dem in bezug auf die Problematik des Naturschutzes lediglich eine lokale Bedeutung beigemessen werden kann. Auf dieser Stufe geniesst die Gemeinde planerisch weitgehende Autonomie.