Die aargauischen Gemeinden geniessen bei der Zonenplanung und namentlich bei der Abgrenzung des Baugebietes vom Land- und Forstwirtschaftsgebiet grundsätzlich den Schutz der Gemeindeautonomie (§ 106 Abs. 1 Kantonsverfassung [KV]). Allerdings unterstehen die Gemeinden diesbezüglich einer Aufsicht des Kantons (§ 5 Abs. 2 KV), nicht zuletzt da der Kanton die Verantwortung für die überörtliche Planung und für deren Umsetzung auf örtlicher Ebene trägt.