Im Rahmen der Vorprüfung der Nutzungsplanung Kulturland wurden daher der Gemeinde von seiten des Kantons auch Vorschläge für die Auszonung gewisser Gebiete unterbreitet. Erwähnung fand dabei auch der B.-berg und somit das vom jetzigen Beschwerdeverfahren betroffene Gebiet. Die Raumplanung auf örtlicher Ebene ist in erster Linie eine Aufgabe der betroffenen Gemeinden. Die aargauischen Gemeinden geniessen bei der Zonenplanung und namentlich bei der Abgrenzung des Baugebietes vom Land- und Forstwirtschaftsgebiet grundsätzlich den Schutz der Gemeindeautonomie (§ 106 Abs. 1 Kantonsverfassung [KV]).