II. lit.1). Der Aargauische Bund für Naturschutz hätte somit bereits gegen die im Jahre 1985 genehmigte Bauzonengrenzziehung Einsprache erheben können. cc) Nachdem somit keine der erforderlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Ueberprüfung des Zonenplanes der Gemeinde O. in bezug auf die Frage schutzwürdiger Naturschutzinteressen gegeben ist, können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente gegenüber einem zonenkonformen Bauvorhaben unter diesem Aspekt keine Wirkung entfalten. b) Es stellt sich allerdings noch die weitere Frage, ob die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Argumente allenfalls im Zusammenhang mit einer aktuellen Planung Wirkung entfalten können.