Damit wird verlangt, dass sich die Betroffenen - Grundeigentümer wie Nachbarn und beschwerdeberechtigte Verbände - gegen unerwünschte Anordnungen schon im Stadium der Planung zur Wehr setzen. Die Pläne sollen ja, ab Zeitpunkt ihrer Geltung, Klarheit über die baulichen Nutzungsmöglichkeiten schaffen (vgl. BGE 116 Ia 211f. E. 3b, 115 Ib 341 E. 4c a.E., 106 Ia 386ff. E. 3b). Etwas anderes gilt nur, wenn die Nichtigkeit eines Planes geltend gemacht wird (BGE 115 Ia 4), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.