Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleibt ein raumplanungsrechtskonformer Plan bindend, wenn sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse seit dessen Erlass nicht wesentlich geändert haben. Dies gilt allerdings unter der Voraussetzung, dass beim Planerlass die Betroffenen sich über die im Plan enthaltenen Beschränkungen im klaren sein konnten und die Möglichkeit hatten, ihre Interessen zu verteidigen. Damit wird verlangt, dass sich die Betroffenen - Grundeigentümer wie Nachbarn und beschwerdeberechtigte Verbände - gegen unerwünschte Anordnungen schon im Stadium der Planung zur Wehr setzen.