Im weiteren ergibt sich aus Art. 24 BauO vom
30. April 1981 (Genehmigung 26. März 1985), dass für die Erschliessung der "zweiten Bauetappe" die gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässigen Grundsätze der Baugebietsetappierung gelten. Das Baugebiet zweiter
Etappe stellt somit, auch nach der vorzunehmenden Überprüfung der Zonenordnung hinsichtlich Konformität mit dem
geltenden Raumplanungsrecht, Bauland dar.
bb) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleibt ein
raumplanungsrechtskonformer Plan bindend, wenn sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse seit dessen Erlass
nicht wesentlich geändert haben.