Im weiteren ergibt sich aus Art. 24 BauO vom 30. April 1981 (Genehmigung 26. März 1985), dass für die Erschliessung der "zweiten Bauetappe" die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässigen Grundsätze der Baugebietsetappierung gelten. Das Baugebiet zweiter Etappe stellt somit, auch nach der vorzunehmenden Überprüfung der Zonenordnung hinsichtlich Konformität mit dem geltenden Raumplanungsrecht, Bauland dar.

bb) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleibt ein raumplanungsrechtskonformer Plan bindend, wenn sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse seit dessen Erlass nicht wesentlich geändert haben.