5. Seitens des Beschwerdeführers wird gerügt, dass der geplante Eingriff in die Landschaft in keinem Verhältnis zum geringen erzielbaren Wohnraumgewinn stehe. Eine intakte, steile Landschaftskammer würde zerstört und der Wert der bestehenden Hecke würde gemindert. Es ist somit zu prüfen, inwieweit derartige Argumente landschaftsschützerischer Natur im konkreten Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind. a) Entscheidend dafür ist zunächst die Frage, inwiefern bestehende Pläne für das nachfolgende Baubewilligungsverfahren verbindlich sind.