Die Überprüfung der konkreten Situation führt zum Schluss, dass es sich beim Erschliessungsprojekt um eine Resterschliessung ohne grosse Variantenmöglichkeiten handelt. Eine negative Präjudizierung künftiger Strassenplanung erscheint daher ausgeschlossen. Die vorgesehene verkehrstechnische Erschliessung hält sich denn auch zum grössten Teil an einen vom Gemeinderat ausgearbeiteten und seinerzeit öffentlich aufgelegten Überbauungsplanentwurf, der jedoch vom zuständigen Gemeindegesetzgeber verworfen worden ist. Der seitens des Gemeinderates O. unter Berufung auf Art. 70 BauO vorgenommene Verzicht auf Erlass eines Überbauungsplanes ist daher nicht zu beanstanden.