Im Sinne und zur Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips hat der kommunale Gesetzgeber in O. dieses Erfordernis jedoch insofern relativiert, als nach Art. 70 BauO Strassen ausnahmsweise ohne Überbauungsplan bewilligt werden können, wenn durch sie die künftige Strassenplanung nicht ungünstig präjudiziert wird. Diese Einschränkung des Erfordernisses eines Überbauungsplanes erscheint auch im Lichte des § 157 Baugesetz in diesem begrenzten Rahmen vertretbar. Die Überprüfung der konkreten Situation führt zum Schluss, dass es sich beim Erschliessungsprojekt um eine Resterschliessung ohne grosse Variantenmöglichkeiten handelt.