Gemäss Art. 19 Abs.3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung kann das kantonale Recht die Privaterschliessung vorsehen. Diese Möglichkeit, vom kantonalen Gesetzgeber in § 157 des Baugesetzes eingeräumt, sieht auch die Bauordnung von O. in Art. 24 nochmals explizit vor. Die Erschliessung hat grundsätzlich nach einem Überbauungsplan zu erfolgen. Im Sinne und zur Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips hat der kommunale Gesetzgeber in O. dieses Erfordernis jedoch insofern relativiert, als nach Art. 70 BauO Strassen ausnahmsweise ohne Überbauungsplan bewilligt werden können, wenn durch sie die künftige Strassenplanung nicht ungünstig präjudiziert wird.