Das zusätzliche Baugebiet kann nach Art. 24 BauO vom Gemeinderat ganz oder teilweise in definitives umgewandelt werden, wenn die zweckmässige Erschliessung mit Strassen, Wasser, Kanalisation usw. aufgrund eines rechtskräftigen Überbauungsplanes technisch und finanziell sichergestellt ist. Das planerische Instrument des Überbauungsplanes gewährleistet somit die zweckmässige Erschliessung und Überbauung. Der in Art 24 BauO vorgeschriebene Umwandlungsbeschluss bedeutet daher, wie dies für die sogenannte Erschliessungsetappierung generell charakteristisch ist, keine Zonenplanänderung, sondern nur eine Feststellung über die Baureife. Gemäss Art.