b) Gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde O. vom 30. April 1981 (mit Aenderung und Genehmigung vom 26. März 1985) liegt der Südhang des B.-berges, soweit er nicht bereits weitgehend überbaut und demzufolge in der ersten Etappe der Wohnzone W 1 eingestuft ist, in der Wohnzone 1 zweiter Etappe. Das von der Beschwerde betroffene Erschliessungsprojektteilstück liegt vollumfänglich in der Zone W 1 zweiter Etappe. Im kantonalen Richtplan finden sich keine Aussagen zum B.-berg.