{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1993-12-22", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Nutzungsplanung--Nat_1993-12-22.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1993-12-22-nutzungsplanung.pdf", "Checksum": "6bdf08890696fdaad5a3c5f385b07346"}, "Scrapedate": "2025-11-17", "Num": ["Nutzungsplanung: Natur- und Landschaftsschutz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.12.1993"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.12.1993"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.12.1993"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wo einem Naturschutzgebiet bloss lokale Bedeutung zukommt, respektiert der Kanton die Abgrenzung Baugebiet - Naturschutzbereich, wie sie die Gemeinde aufgrund einer Interessenabwägung vorgenommen hat."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:32", "Checksum": "4526781c76a1f8ee64b545f666e68e14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.12.1993\nRegeste:\nWo einem Naturschutzgebiet bloss lokale Bedeutung zukommt, respektiert der Kanton die Abgrenzung Baugebiet - Naturschutzbereich, wie sie die Gemeinde aufgrund einer Interessenabwägung vorgenommen hat.\n\nNutzungsplanung: Natur- und Landschaftsschutz\nWo einem Naturschutzgebiet bloss lokale Bedeutung zukommt, respektiert der Kanton die\nAbgrenzung Baugebiet - Naturschutzbereich, wie sie die Gemeinde aufgrund einer\nInteressenabwägung vorgenommen hat.\n\nSachverhalt\nDer Gemeinderat O. erteilte einer Baugesellschaft die Baubewilligung für die kanalisations- und verkehrstechnische\nErschliessung im Gebiet Bühnenberg. Gegen die Erteilung der Baubewilligung erhob eine kantonale\nNaturschutzorganisation Beschwerde mit dem Hauptantrag, die Baubewilligung sei aufzuheben, da das letzte Teilstück\nder fraglichen Erschliessung eine intakte Landschaft zerstöre.\n\nAus den Erwägungen\n\"4.\na)\nDer B.-berg befindet sich im Ostteil des Gemeindegebietes der Gemeinde O.. Während die Hügelkuppe des B.-berges\nbewaldet ist, weist der Richtung Süden abfallende Hang, soweit er nicht überbaut ist, mit Ausnahme einer auf einem\nZwischenplateau an den Waldrand anschliessenden Ackerfläche, grösstenteils eine Grasbedeckung auf. Im Bereich des\nstreitigen Erschliessungsprojektes werden die Überbauungsmöglichkeiten ab dem vorgesehenem Strassenprofil ... im\nhöhergelegenen Süden durch eine längere Hecke und im tiefergelegenen Norden durch ein schmales Waldstück\nbegrenzt. Hecke und Wald ziehen sich von diesem Ausgangspunkt her in Form von Bändern, in etwa den Höhenkurven\nfolgend, entlang des Hanges hin, wobei sich der dadurch gebildete Kanal gegen Osten tendenziell leicht verengt. Dieser\nnatürliche Kanal weist in ungefähr eine Länge von 170 Metern und eine Breite von 40 Metern auf. Vom Bauprojekt\nbetroffen sind dabei rund 80 Meter im Westteil dieses durch die Vegetation gebildeten Kanals. Während das Gebiet\nnördlich des Waldgürtels Richtung Talboden weitgehend überbaut ist, ist der Bereich südlich der Hecke, der die\nGebietsbezeichnung \"Esel\" trägt, heute überwiegend Wiesland mit einem unterschiedlich grossen Gefälle. Im Osten\nschliesst an den beschriebenen Kanal im sogenannten K.-loch ein grossflächigeres Südhanggebiet an, das von\nhochstämmigen Obstbäumen sowie, aufgrund entsprechender Stutzung und Pflege, von vereinzelten\nBrombeergebüschen dominiert wird.\n\nb)\nGemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde O. vom 30. April 1981 (mit Aenderung und Genehmigung vom 26. März\n1985) liegt der Südhang des B.-berges, soweit er nicht bereits weitgehend überbaut und demzufolge in der ersten Etappe\nder Wohnzone W 1 eingestuft ist, in der Wohnzone 1 zweiter Etappe. Das von der Beschwerde betroffene\nErschliessungsprojektteilstück liegt vollumfänglich in der Zone W 1 zweiter Etappe. Im kantonalen Richtplan finden sich\nkeine Aussagen zum B.-berg. Im Rahmen der aktuellen Nutzungsplanung Kulturland, deren zweite Vorprüfung zurzeit\nabgeschlossen ist, plant die Gemeinde jedoch einen grösseren Teil des östlichen Baugebiets auszuzonen und daraus\neine Naturschutzzone zu bilden. Das Erschliessungsprojekt der Beschwerdegegnerin wird zwar durch diese\nNeubegrenzung und vorgesehene Reduktion der Bauzone nicht unmittelbar tangiert, endet jedoch unmittelbar vor dem\ngeplanten westlichen Naturschutzzonenrand.\n\nc)\nDas ganze von dem Erschliessungsvorhaben betroffene Gebiet ist nicht im Strassenrichtplan enthalten, da dieser nur die\nBasiserschliessung beinhaltet. Ein gültiger Überbauungsplan , wie dies die Bauordnung der Gemeinde O. (BauO) in Art.\n24 grundsätzlich als Voraussetzung für die Umwandlung des zusätzlichen Baugebiets in definitives Baugebiet vorsieht, ist\nnicht vorhanden. Art 22 BauO hält fest, dass beim Baugebiet der Gemeinde O. zwischen dem definitiven und dem\nzusätzlichen Baugebiet zu unterscheiden ist. Das zusätzliche Baugebiet kann nach Art. 24 BauO vom Gemeinderat ganz\noder teilweise in definitives umgewandelt werden, wenn die zweckmässige Erschliessung mit Strassen, Wasser,\nKanalisation usw. aufgrund eines rechtskräftigen Überbauungsplanes technisch und finanziell sichergestellt ist. Das\nplanerische Instrument des Überbauungsplanes gewährleistet somit die zweckmässige Erschliessung und Überbauung.\nDer in Art 24 BauO vorgeschriebene Umwandlungsbeschluss bedeutet daher, wie dies für die sogenannte\nErschliessungsetappierung generell charakteristisch ist, keine Zonenplanänderung, sondern nur eine Feststellung über\ndie Baureife. Gemäss Art. 19 Abs.3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung kann das kantonale Recht die\nPrivaterschliessung vorsehen. Diese Möglichkeit, vom kantonalen Gesetzgeber in § 157 des Baugesetzes eingeräumt,\nsieht auch die Bauordnung von O. in Art. 24 nochmals explizit vor. Die Erschliessung hat grundsätzlich nach einem\nÜberbauungsplan zu erfolgen. Im Sinne und zur Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips hat der kommunale\nGesetzgeber in O. dieses Erfordernis jedoch insofern relativiert, als nach Art. 70 BauO Strassen ausnahmsweise ohne\nÜberbauungsplan bewilligt werden können, wenn durch sie die künftige Strassenplanung nicht ungünstig präjudiziert\nwird. Diese Einschränkung des Erfordernisses eines Überbauungsplanes erscheint auch im Lichte des § 157 Baugesetz\nin diesem begrenzten Rahmen vertretbar. Die Überprüfung der konkreten Situation führt zum Schluss, dass es sich beim\nErschliessungsprojekt um eine Resterschliessung ohne grosse Variantenmöglichkeiten handelt. Eine negative\nPräjudizierung künftiger Strassenplanung erscheint daher ausgeschlossen. Die vorgesehene verkehrstechnische\nErschliessung hält sich denn auch zum grössten Teil an einen vom Gemeinderat ausgearbeiteten und seinerzeit öffentlich\naufgelegten Überbauungsplanentwurf, der jedoch vom zuständigen Gemeindegesetzgeber verworfen worden ist. Der\nseitens des Gemeinderates O. unter Berufung auf Art. 70 BauO vorgenommene Verzicht auf Erlass eines\nÜberbauungsplanes ist daher nicht zu beanstanden.\n\n"}