Aufgrund des Erfordernisses einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage kann im Kanton Aargau die negative Vorwirkung baurechtlicher Erlasse nur mit den beiden genannten Instrumenten bewirkt werden. Den rechtsanwendenen Behörden steht es nicht zu, weitere Möglichkeiten der Vorwirkung des Rechts zu schaffen. Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/33) vom 01.05.1996 in Sachen W.D. (S. 7 f.)