27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 27. Juni 1979 vorgesehen, zum andern die Bausperre gemäss § 30 BauG, wonach die zuständige Behörde Gesuche für die Bewilligung von Bauten in den von den neuen Plänen oder Vorschriften betroffenen Gebieten für die Dauer von höchstens zwei Jahren zurückstellen kann. Diese Regelung entspricht weitgehend § 127 Abs. 2 aBauG (vgl. dazu auch die Botschaft des Regierungsrates vom 21. Mai 1990 an den Grossen Rat betreffend Raumplanungs-, Umwelt- und Baugesetz, S. 21).