Das neue Baugesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, eine in Vorbereitung stehende Änderung von Nutzungsplänen und Nutzungsvorschriften vor negativer Präjudizierung durch Bauten und Anlagen zu schützen. Zum einen ist die Planungszone gemäss § 29 BauG und Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 27. Juni 1979 vorgesehen, zum andern die Bausperre gemäss § 30 BauG, wonach die zuständige Behörde Gesuche für die Bewilligung von Bauten in den von den neuen Plänen oder Vorschriften betroffenen Gebieten für die Dauer von höchstens zwei Jahren zurückstellen kann.