Aus den Erwägungen Unter negativer Vorwirkung eines Erlasses ist die Nichtanwendung des geltenden Rechts bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts zu verstehen. Sie ist nur zulässig, wenn sie vom geltenden Rechts vorgesehen ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, Rz. 284; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frnkfurt a.M. 1990, Nr. 17 B I). Im Bau- und Planungsrecht kennt man insbesondere Bausperren und Planungszonen als Instrumente zur Sicherung der zukünftigen Planung vor negativer Präjudizierung (BGE 118 Ia 512; 117 Ia 360; Leo Schürmann/Peter Hänni, Planung-, Bau- und