{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1996-05-01", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Negative-Vorwirkung_1996-05-01.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1996-05-01-negative-vorwirkung.pdf", "Checksum": "27e9a4527472387eb381fce72699ad4a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Negative Vorwirkung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 01.05.1996"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 01.05.1996"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 01.05.1996"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im Kanton Aargau kann die negative Vorwirkung baurechtlicher Erlasse nur mit den Instrumenten Planungszone und Bausperre bewirkt werden. Den rechtsanwendenden Behörden steht es nicht zu, weitere Möglichkeiten der Vorwirkung des Rechts zu schaffen."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:08", "Checksum": "63549e6a96a7cd077db39f6b6f786d27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 01.05.1996\nRegeste:\nIm Kanton Aargau kann die negative Vorwirkung baurechtlicher Erlasse nur mit den Instrumenten Planungszone und Bausperre bewirkt werden. Den rechtsanwendenden Behörden steht es nicht zu, weitere Möglichkeiten der Vorwirkung des Rechts zu schaffen.\n\nNegative Vorwirkung\nIm Kanton Aargau kann die negative Vorwirkung baurechtlicher Erlasse nur mit den\nInstrumenten Planungszone und Bausperre bewirkt werden. Den rechtsanwendenden\nBehörden steht es nicht zu, weitere Möglichkeiten der Vorwirkung des Rechts zu schaffen.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\nUnter negativer Vorwirkung eines Erlasses ist die Nichtanwendung des geltenden Rechts bis zum Inkrafttreten des neuen\nRechts zu verstehen. Sie ist nur zulässig, wenn sie vom geltenden Rechts vorgesehen ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller,\nGrundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, Rz. 284; René A. Rhinow/Beat Krähenmann,\nSchweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frnkfurt a.M. 1990, Nr. 17 B I). Im Bau- und\nPlanungsrecht kennt man insbesondere Bausperren und Planungszonen als Instrumente zur Sicherung der zukünftigen\nPlanung vor negativer Präjudizierung (BGE 118 Ia 512; 117 Ia 360; Leo Schürmann/Peter Hänni, Planung-, Bau- und\nbesonderes Umweltrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 181 ff.; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2.\nAuflage, Zürich 1992, Rz. 334 ff.; Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau (Kommentar), 2. Auflage, Aarau 1985,\n§§ 126/27 N 5 ff.; § 148 N 1 ff.; § 224 N 1).\n\nDas neue Baugesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, eine in Vorbereitung stehende Änderung von Nutzungsplänen und\nNutzungsvorschriften vor negativer Präjudizierung durch Bauten und Anlagen zu schützen. Zum einen ist die\nPlanungszone gemäss § 29 BauG und Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 27. Juni 1979\nvorgesehen, zum andern die Bausperre gemäss § 30 BauG, wonach die zuständige Behörde Gesuche für die\nBewilligung von Bauten in den von den neuen Plänen oder Vorschriften betroffenen Gebieten für die Dauer von\nhöchstens zwei Jahren zurückstellen kann. Diese Regelung entspricht weitgehend § 127 Abs. 2 aBauG (vgl. dazu auch\ndie Botschaft des Regierungsrates vom 21. Mai 1990 an den Grossen Rat betreffend Raumplanungs-, Umwelt- und\nBaugesetz, S. 21).\n\nAufgrund des Erfordernisses einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage kann im Kanton Aargau die negative\nVorwirkung baurechtlicher Erlasse nur mit den beiden genannten Instrumenten bewirkt werden. Den rechtsanwendenen\nBehörden steht es nicht zu, weitere Möglichkeiten der Vorwirkung des Rechts zu schaffen.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (III/33) vom 01.05.1996 in Sachen W.D. (S. 7 f.)\n"}