Negative Vorwirkung Im Kanton Aargau kann die negative Vorwirkung baurechtlicher Erlasse nur mit den Instrumenten Planungszone und Bausperre bewirkt werden. Den rechtsanwendenden Behörden steht es nicht zu, weitere Möglichkeiten der Vorwirkung des Rechts zu schaffen. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen Unter negativer Vorwirkung eines Erlasses ist die Nichtanwendung des geltenden Rechts bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts zu verstehen. Sie ist nur zulässig, wenn sie vom geltenden Rechts vorgesehen ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, Rz. 284; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frnkfurt a.M. 1990, Nr. 17 B I). Im Bau- und Planungsrecht kennt man insbesondere Bausperren und Planungszonen als Instrumente zur Sicherung der zukünftigen Planung vor negativer Präjudizierung (BGE 118 Ia 512; 117 Ia 360; Leo Schürmann/Peter Hänni, Planung-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 181 ff.; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Auflage, Zürich 1992, Rz. 334 ff.; Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau (Kommentar), 2. Auflage, Aarau 1985, §§ 126/27 N 5 ff.; § 148 N 1 ff.; § 224 N 1). Das neue Baugesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, eine in Vorbereitung stehende Änderung von Nutzungsplänen und Nutzungsvorschriften vor negativer Präjudizierung durch Bauten und Anlagen zu schützen. Zum einen ist die Planungszone gemäss § 29 BauG und Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 27. Juni 1979 vorgesehen, zum andern die Bausperre gemäss § 30 BauG, wonach die zuständige Behörde Gesuche für die Bewilligung von Bauten in den von den neuen Plänen oder Vorschriften betroffenen Gebieten für die Dauer von höchstens zwei Jahren zurückstellen kann. Diese Regelung entspricht weitgehend § 127 Abs. 2 aBauG (vgl. dazu auch die Botschaft des Regierungsrates vom 21. Mai 1990 an den Grossen Rat betreffend Raumplanungs-, Umwelt- und Baugesetz, S. 21). Aufgrund des Erfordernisses einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage kann im Kanton Aargau die negative Vorwirkung baurechtlicher Erlasse nur mit den beiden genannten Instrumenten bewirkt werden. Den rechtsanwendenen Behörden steht es nicht zu, weitere Möglichkeiten der Vorwirkung des Rechts zu schaffen. Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/33) vom 01.05.1996 in Sachen W.D. (S. 7 f.)