Wer als Bauherr gegen formelle Vorschriften verstösst, muss im Wege der Verwaltungsstrafe (§ 160 BauG) zur Rechenschaft gezogen werden. Der Bauherr darf nicht auch damit "bestraft" werden, dass ihm eine nachträgliche Baubewilligung verweigert wird, wenn Anspruch darauf besteht. Ebensowenig darf anderseits bei der nachträglichen Rechtmässigkeitsprüfung berücksichtigt werden, dass der Vollzug der angefochtenen Anordnungen mit finanziellen und andern Aufwendungen verbunden ist. Der ganze Fall ist unter allen Gesichtspunkten so zu beurteilen, wie wenn die zu bewilligenden Bauten noch nicht erstellt worden wären." Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/34) vom 19.05.1994 in Sachen W.S. und I.K.