2. d) Es ist denkbar - und wäre von der psychologischen Situation her auch nicht ganz unverständlich - , dass die unbestreitbaren Eigenmächtigkeiten beider Beschwerdeführer den gemeinderätlichen Entscheid wesentlich mitbeeinflusst haben (...). Für die Beurteilung der Frage, ob die fraglichen Bauten bzw. Bauteile, so wie sie effektiv ausgeführt worden sind, dem materiellen Baurecht entsprechen, darf dies aber keine Rolle spielen. Wer als Bauherr gegen formelle Vorschriften verstösst, muss im Wege der Verwaltungsstrafe (§ 160 BauG) zur Rechenschaft gezogen werden.