{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-05-18", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Nachtr-gliche-Pr-fun_1994-05-18.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-05-19-nachtraegliche-pruefung.pdf", "Checksum": "7e8d2c0cc6d69310408cc5dd680cd6cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Nachträgliche Prüfung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.05.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.05.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.05.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Beseitigungsbefehl darf nur erlassen werden, wenn eine Baute materiellem Recht widerspricht."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:28", "Checksum": "f1817c974afaa3eaab12d4df434dfbfd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.05.1994\nRegeste:\nEin Beseitigungsbefehl darf nur erlassen werden, wenn eine Baute materiellem Recht widerspricht.\n\nNachträgliche Prüfung\nEin Beseitigungsbefehl darf nur erlassen werden, wenn eine Baute materiellem Recht\nwiderspricht.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n\"II.\n1.\nEin Beseitigungsbefehl setzt stets voraus, dass in irgendeiner Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen worden ist\n(§ 159 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [BauG] vom 19. Januar 1993, in Kraft seit\ndem 1. April 1994; inhaltlich gleichlautend § 218 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 [aBauG]).\nVorausgesetzt ist also materielle Rechtswidrigkeit der in Frage stehenden Nutzung oder baulichen Vorkehren (Erich\nZimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 218 N 3 c; Aargauische Gerichts- und\nVerwaltungsentscheide [AGVE] 1987, S. 231; Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/16 vom 14. März 1994 in\nSachen M., S. 6).(...)\n\n2.\nd)\nEs ist denkbar - und wäre von der psychologischen Situation her auch nicht ganz unverständlich - , dass die\nunbestreitbaren Eigenmächtigkeiten beider Beschwerdeführer den gemeinderätlichen Entscheid wesentlich mitbeeinflusst\nhaben (...). Für die Beurteilung der Frage, ob die fraglichen Bauten bzw. Bauteile, so wie sie effektiv ausgeführt worden\nsind, dem materiellen Baurecht entsprechen, darf dies aber keine Rolle spielen. Wer als Bauherr gegen formelle\nVorschriften verstösst, muss im Wege der Verwaltungsstrafe (§ 160 BauG) zur Rechenschaft gezogen werden. Der\nBauherr darf nicht auch damit \"bestraft\" werden, dass ihm eine nachträgliche Baubewilligung verweigert wird, wenn\nAnspruch darauf besteht. Ebensowenig darf anderseits bei der nachträglichen Rechtmässigkeitsprüfung berücksichtigt\nwerden, dass der Vollzug der angefochtenen Anordnungen mit finanziellen und andern Aufwendungen verbunden ist.\nDer ganze Fall ist unter allen Gesichtspunkten so zu beurteilen, wie wenn die zu bewilligenden Bauten noch nicht erstellt\nworden wären.\"\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (III/34) vom 19.05.1994 in Sachen W.S. und I.K.\n"}