Nachträgliche Prüfung Ein Beseitigungsbefehl darf nur erlassen werden, wenn eine Baute materiellem Recht widerspricht. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen "II. 1. Ein Beseitigungsbefehl setzt stets voraus, dass in irgendeiner Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen worden ist (§ 159 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [BauG] vom 19. Januar 1993, in Kraft seit dem 1. April 1994; inhaltlich gleichlautend § 218 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 [aBauG]). Vorausgesetzt ist also materielle Rechtswidrigkeit der in Frage stehenden Nutzung oder baulichen Vorkehren (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 218 N 3 c; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1987, S. 231; Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/16 vom 14. März 1994 in Sachen M., S. 6).(...) 2. d) Es ist denkbar - und wäre von der psychologischen Situation her auch nicht ganz unverständlich - , dass die unbestreitbaren Eigenmächtigkeiten beider Beschwerdeführer den gemeinderätlichen Entscheid wesentlich mitbeeinflusst haben (...). Für die Beurteilung der Frage, ob die fraglichen Bauten bzw. Bauteile, so wie sie effektiv ausgeführt worden sind, dem materiellen Baurecht entsprechen, darf dies aber keine Rolle spielen. Wer als Bauherr gegen formelle Vorschriften verstösst, muss im Wege der Verwaltungsstrafe (§ 160 BauG) zur Rechenschaft gezogen werden. Der Bauherr darf nicht auch damit "bestraft" werden, dass ihm eine nachträgliche Baubewilligung verweigert wird, wenn Anspruch darauf besteht. Ebensowenig darf anderseits bei der nachträglichen Rechtmässigkeitsprüfung berücksichtigt werden, dass der Vollzug der angefochtenen Anordnungen mit finanziellen und andern Aufwendungen verbunden ist. Der ganze Fall ist unter allen Gesichtspunkten so zu beurteilen, wie wenn die zu bewilligenden Bauten noch nicht erstellt worden wären." Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/34) vom 19.05.1994 in Sachen W.S. und I.K.