Seinen eigenen Angaben zufolge parkiert er sein Fahrzeug regelmässig in der Nacht von Dienstag auf Mittwoch auf der Strasse …, im Monat Mai zusätzlich einmal von Mittwoch auf Donnerstag. Er hat sein Fahrzeug folglich im Monat Mai 2017 während insgesamt sechs Nächten auf öffentlichem Grund parkiert. Eine Gebühr von Fr. 80.– für sechs Nächte ist klarerweise nicht unverhältnismässig bzw. steht nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu vergleichbaren privatwirtschaftlichen Angeboten. Entsprechendes macht der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend. Das Äquivalenzprinzip ist damit vorliegend ebenfalls nicht verletzt.